Mangels Kennzeichnung eines mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Tauchverbotes gemäß § 7 Abs 1 DenkmalschutzG, ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ohne Verschulden von diesem keine Kenntnis erlangt, zu prüfen.Mangels Kennzeichnung eines mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Tauchverbotes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DenkmalschutzG, ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe ohne Verschulden von diesem keine Kenntnis erlangt, zu prüfen.