Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0202

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einen anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz 3 und 5 der Allg ANSchV der Sitz der Unternehmensleitung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080202.X01

Im RIS seit

27.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1986080202_19880927X01

Rechtssatz für 86/08/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/08/0202

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0240 E 25. Februar 1988 VwSlg 12659 A/1988; RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 31, Absatz 5, ASchG normiert das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muss, um sich strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080202.X02

Im RIS seit

27.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1986080202_19880927X02