Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, kann keine Rede sein, wenn eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 des MutterschutzG 1979, BGBl 221, idF des BG BGBl 1984/213, ohne eigenen Vorteil begangen wurde (hier: Beschäftigung der werdenden Mutter am gesetzlichen Feiertag - 8.Dezember), nur auf Grund des Wunsches der werdenden Mutter nach einer weiteren Verdienstmöglichkeit.Davon, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, kann keine Rede sein, wenn eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, des MutterschutzG 1979, BGBl 221, in der Fassung des BG BGBl 1984/213, ohne eigenen Vorteil begangen wurde (hier: Beschäftigung der werdenden Mutter am gesetzlichen Feiertag - 8.Dezember), nur auf Grund des Wunsches der werdenden Mutter nach einer weiteren Verdienstmöglichkeit.