Aus der Gebrauchsanweisung zum Teströhrchen "Alkotest R CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck iVm dem im Alkoröhrchen enthaltenen grobkörnigen Granulat (mit Körnchen im Ausmaß von 1 mm) ist selbst bei einer Grünverfärbung des Reaktionspräparates bis ca 2,7 mm über den Markierungsring hinaus noch nicht zu erkennen, ob die beim Untersuchten durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 4 lit a StVO ergeben hat (Hinweis E 8.7.1988, 87/18/0039, E 5.10.1988, 86/18/0158). Die in der Anzeige enthaltenen Angaben des Meldungslegers, der Alkotest sei klar positiv verlaufen und die Markierung sei ca 2 bis 3 mm überschritten worden, lassen es denkbar erscheinen, daß damit eine Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkoteströhrchen im Ausmaß von rund 2,7 mm gemeint war.Aus der Gebrauchsanweisung zum Teströhrchen "Alkotest R CH 237" des Drägerwerkes in Lübeck in Verbindung mit dem im Alkoröhrchen enthaltenen grobkörnigen Granulat (mit Körnchen im Ausmaß von 1 mm) ist selbst bei einer Grünverfärbung des Reaktionspräparates bis ca 2,7 mm über den Markierungsring hinaus noch nicht zu erkennen, ob die beim Untersuchten durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol iSd Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO ergeben hat (Hinweis E 8.7.1988, 87/18/0039, E 5.10.1988, 86/18/0158). Die in der Anzeige enthaltenen Angaben des Meldungslegers, der Alkotest sei klar positiv verlaufen und die Markierung sei ca 2 bis 3 mm überschritten worden, lassen es denkbar erscheinen, daß damit eine Grünverfärbung des Reaktionspräparates im Alkoteströhrchen im Ausmaß von rund 2,7 mm gemeint war.