Gegenstand des Auskunftsverlangens und der entsprechenden Prüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft kann nach der Stammfassung des § 103 Abs 2 KFG nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem. Im Falle, daß der Zulassungsbesitzer das Kfz keiner anderen Person zum Lenken überlassen hat, kann sich das behördliche Auskunftsverlangen nicht darauf beziehen, ob das Kfz zu einer bestimmten Zeit vom Zulassungsbesitzer selbst gelenkt wurde, oder ob es gar nicht in Betrieb war.Gegenstand des Auskunftsverlangens und der entsprechenden Prüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft kann nach der Stammfassung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem. Im Falle, daß der Zulassungsbesitzer das Kfz keiner anderen Person zum Lenken überlassen hat, kann sich das behördliche Auskunftsverlangen nicht darauf beziehen, ob das Kfz zu einer bestimmten Zeit vom Zulassungsbesitzer selbst gelenkt wurde, oder ob es gar nicht in Betrieb war.