Durch die Änderung des Spruches des Straferkenntnisses von "Wien 2., Schüttelstraße Richtung Untere Donaustraße" durch die belangte Behörde in "Wien 2., Schüttelstraße 196, Richtung Untere Donaustraße" wurde keine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen, vielmehr war die belangte Behörde dazu, zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sogar verpflichtet (Hinweis auf E 21.1.1983, 82/02/0198).Durch die Änderung des Spruches des Straferkenntnisses von "Wien 2., Schüttelstraße Richtung Untere Donaustraße" durch die belangte Behörde in "Wien 2., Schüttelstraße 196, Richtung Untere Donaustraße" wurde keine unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen, vielmehr war die belangte Behörde dazu, zur Vermeidung einer in einem Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, sogar verpflichtet (Hinweis auf E 21.1.1983, 82/02/0198).