Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 sprach - wie sich aus der Beschwerde, dem gefochtenen Bescheid sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Februar 1982 ergibt - der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport gemäß § 6 Abs. 2 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z. 3 sowie § 10 Abs. 4 („per analogiam“) des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes (BGBl. Nr. 11/1975, im folgenden: BSFG) im administrativen Instanzenzug aus, daß die Errichtung einer Stiftung X gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 BSFG nicht zulässig sei. Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes als auch der angefochtene Bescheid sind der Finanzprokuratur ohne jeden Zusatz betreffend eine Vertretungsbefugnis zugestellt worden.Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 sprach - wie sich aus der Beschwerde, dem gefochtenen Bescheid sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Februar 1982 ergibt - der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport gemäß Paragraph 6, Absatz 2, unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 10, Absatz 4, („per analogiam“) des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, im folgenden: BSFG) im administrativen Instanzenzug aus, daß die Errichtung einer Stiftung römisch zehn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BSFG nicht zulässig sei. Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes als auch der angefochtene Bescheid sind der Finanzprokuratur ohne jeden Zusatz betreffend eine Vertretungsbefugnis zugestellt worden.
Gegen diesen Bescheid vom 18. Juli 1985 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Als Beschwerdeführer schreitet, wie sich aus dem Rubrum der Beschwerde in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) eindeutig ergibt, die „im Stadium der Gründung befindliche Stiftung“ X ein. Als Vertreter derselben tritt die Finanzprokuratur auf, welche sich in Hinsicht auf ihre Vertretungsbefugnis auf § 2 Abs. 1 Z. 3 des Prokuraturgesetzes (Staatsgesetzblatt Nr. 172/1945, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 154/1948 und 20/1949) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 BSFG beruft.Als Beschwerdeführer schreitet, wie sich aus dem Rubrum der Beschwerde in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) eindeutig ergibt, die „im Stadium der Gründung befindliche Stiftung“ römisch zehn ein. Als Vertreter derselben tritt die Finanzprokuratur auf, welche sich in Hinsicht auf ihre Vertretungsbefugnis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Prokuraturgesetzes (Staatsgesetzblatt Nr. 172 aus 1945,, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1948, und 20 aus 1949,) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, BSFG beruft.
Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten Verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten Verletzt zu sein behauptet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0176) ist eine auf die vorgenannte Verfassungsbestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte. Ergibt die Prüfung einer Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht verletzt worden sein konnte, so ist sie mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu letzterem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa den Beschluß vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0176) ist eine auf die vorgenannte Verfassungsbestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte. Ergibt die Prüfung einer Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht verletzt worden sein konnte, so ist sie mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , zu letzterem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).
Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin „in ihrem Recht auf Existenzwerdung“ verletzt.
Das als insoweit maßgebliche Verwaltungsvorschrift heranzuziehende BSFG räumt jedoch der den Gegenstand des Zulässigkeitsverfahrens (vgl. § 6 BSFG) bildenden Vermögensmasse kein derartiges subjektives Recht ein. Insbesondere kann dies auch nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 3 leg. cit. entnommen werden, wonach in einem derartigen Verfahren bestimmten Personen und der Finanzprokuratur Parteistellung zukommt. Gleiches gilt für den ersten Absatz dieses Paragraphen.Das als insoweit maßgebliche Verwaltungsvorschrift heranzuziehende BSFG räumt jedoch der den Gegenstand des Zulässigkeitsverfahrens vergleiche , Paragraph 6, BSFG) bildenden Vermögensmasse kein derartiges subjektives Recht ein. Insbesondere kann dies auch nicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. entnommen werden, wonach in einem derartigen Verfahren bestimmten Personen und der Finanzprokuratur Parteistellung zukommt. Gleiches gilt für den ersten Absatz dieses Paragraphen.
Da das erwähnte, gegenüber der Stiftungsbehörde geltend gemachte subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf „Existenzwerdung“ auch nicht aus einer anderen Vorschrift - insbesondere nicht aus dem Prokuraturgesetz - ableitbar ist, konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 1985