Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11918 A/1985

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/10/0140

Entscheidungsdatum

21.10.1985

Index

Stiftungs- und Fondswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6
ProkG 1945 §2 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der den Gegenstand des Verfahrens auf zulässiger Klärung als Stiftung bildenden Vermögensmasse kommt kein subjektives Recht auf "Existenzwerdung" zu. Derartiges kann nämlich weder aus dem BSFG (insbesondere nicht aus Paragraph 6, Absatz 3, leg cit) nach aus einer anderen Vorschrift - insbesondere nicht aus dem Prokuraturgesetz entnommen werden. Die beschwerdeführende Vermögensmasse konnte daher durch den angefochtenen Bescheid (womit ausgesprochen wurde, dass die Errichtung der Stiftung nicht zulässig sei) in dem erwähnten subjektiven Recht nicht verletzt werden. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B VS 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100140.X01

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Dokumentnummer

JWR_1985100140_19851021X01

Rechtssatz für 85/10/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11918 A/1985

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0140

Entscheidungsdatum

21.10.1985

Index

Stiftungs- und Fondswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0176 B 14. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt werden sein sollte. (Hinweis auf B VS vom 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/1981)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100140.X02

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Dokumentnummer

JWR_1985100140_19851021X02

Entscheidungstext 85/10/0140

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 11918 A/1985

Geschäftszahl

85/10/0140

Entscheidungsdatum

21.10.1985

Index

Stiftungs- und Fondswesen
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 §6
ProkG 1945 §2 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger. und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Schwab, in der Beschwerdesache der „im Stadium der Gründung befindlichen Stiftung“ römisch zehn, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, betreffend Errichtung einer Stiftung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Juli 1985 sprach - wie sich aus der Beschwerde, dem gefochtenen Bescheid sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Februar 1982 ergibt - der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport gemäß Paragraph 6, Absatz 2, unter Bezugnahme auf Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 10, Absatz 4, („per analogiam“) des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, im folgenden: BSFG) im administrativen Instanzenzug aus, daß die Errichtung einer Stiftung römisch zehn gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BSFG nicht zulässig sei. Sowohl der Bescheid des Landeshauptmannes als auch der angefochtene Bescheid sind der Finanzprokuratur ohne jeden Zusatz betreffend eine Vertretungsbefugnis zugestellt worden.

Gegen diesen Bescheid vom 18. Juli 1985 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Als Beschwerdeführer schreitet, wie sich aus dem Rubrum der Beschwerde in Verbindung mit dem Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) eindeutig ergibt, die „im Stadium der Gründung befindliche Stiftung“ römisch zehn ein. Als Vertreter derselben tritt die Finanzprokuratur auf, welche sich in Hinsicht auf ihre Vertretungsbefugnis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Prokuraturgesetzes (Staatsgesetzblatt Nr. 172 aus 1945,, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1948, und 20 aus 1949,) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 4, BSFG beruft.

Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten Verletzt zu sein behauptet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa den Beschluß vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0176) ist eine auf die vorgenannte Verfassungsbestimmung gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde; dies gilt sogar dann, wenn dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte. Ergibt die Prüfung einer Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als verletzt bezeichneten subjektiven Recht vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht verletzt worden sein konnte, so ist sie mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , zu letzterem den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).

Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin „in ihrem Recht auf Existenzwerdung“ verletzt.

Das als insoweit maßgebliche Verwaltungsvorschrift heranzuziehende BSFG räumt jedoch der den Gegenstand des Zulässigkeitsverfahrens vergleiche , Paragraph 6, BSFG) bildenden Vermögensmasse kein derartiges subjektives Recht ein. Insbesondere kann dies auch nicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. entnommen werden, wonach in einem derartigen Verfahren bestimmten Personen und der Finanzprokuratur Parteistellung zukommt. Gleiches gilt für den ersten Absatz dieses Paragraphen.

Da das erwähnte, gegenüber der Stiftungsbehörde geltend gemachte subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf „Existenzwerdung“ auch nicht aus einer anderen Vorschrift - insbesondere nicht aus dem Prokuraturgesetz - ableitbar ist, konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war sohin im Sinne der obzitierten Rechtsprechung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 1985

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100140.X00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Dokumentnummer

JWT_1985100140_19851021X00