Der Postenlauf zur unrichtigen Stelle ist in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. (Hinweis auf E 15.6.1965, 804/65).
Die Berufungsbehörde trägt das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel durch den VwGH, wenn sie dem Berufungswerber die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist nicht zur Stellungnahme vorhält.