Das Vorgehen durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß § 21 Abs 2 VStG 1950 gegen einen Täter zu einem Zeitpunkt, bevor noch die Behörde mit der Angelegenheit befasst worden ist, stellt eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung dar, die die Behörde bindet. Der Grundsatz "ne bis in idem" schließt als Rechtswirkung der "Abmahnung" eine weitere Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat aus.Das Vorgehen durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 21, Absatz 2, VStG 1950 gegen einen Täter zu einem Zeitpunkt, bevor noch die Behörde mit der Angelegenheit befasst worden ist, stellt eine die Verwaltungsstrafsache abschließende Erledigung dar, die die Behörde bindet. Der Grundsatz "ne bis in idem" schließt als Rechtswirkung der "Abmahnung" eine weitere Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat aus.