Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/11/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/11/0271

Entscheidungsdatum

03.07.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 bildet die "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausschließlich die Frage, ob eine Person der an sie unter Fristsetzung ergangenen Aufforderung zu einem bestimmten Tun innerhalb der Frist nachgekommen ist (Hinweis auf E vom 8. Juli 1983, 82/11/0044). Da sich die Rechtsmittelbehörde in einem solchen Fall auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob im Zeitpunkt der Erlassung des unterinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach der eingangs genannten Gesetzesstelle vorlagen, ist für ihre Entscheidung allein die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides maßgeblich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110271.X01

Im RIS seit

08.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110271_19850703X01

Rechtssatz für 84/11/0271

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/11/0271

Entscheidungsdatum

03.07.1985

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0898/75 E VS 4. Mai 1977 VwSlg 9315 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war. Für die beiden letztgenannten Betrachtungsweisen ist jedoch in einem Verfahren, dessen Gegenstand die Frage bildet, ob eine bestimmte Person gemäß Paragraph 17, Absatz 5, ASVG das Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung "jederzeit" geltend machen konnte, kein Raum.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110271.X02

Im RIS seit

08.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110271_19850703X02