Wird einem Beschuldigten die gesetzwidrige Rodung einer Waldfläche in bestimmtem Ausmaß angelastet und hat die Berufungsbehörde den Schuldspruch teilweise zugunsten des Beschuldigten dahingehend abgeändert, daß jenes im Straferkenntnis erster Instanz umschriebene Ausmaß der Rodungsfläche von der Berufungsbehörde reduziert wird, widerspricht es dem gesetzlichen Verbot der sogenannten reformatio in peius, das Strafausmaß unverändert zu lassen; ungesetzlich ist es auch dem Bfr in einem solchen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG 1965 anzulasten. Eine Verpflichtung zur Herabsetzung des Strafausmaßes im Verhältnis der ursprünglich angenommenen und der später reduzierten Rodungsfläche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen. (vgl. auch zum Verbot der reformatio in peius, Mannlicher, Verwaltungsverfahren 7, S 458 ff und die ebenda auf S 1026 ff angeführte Rechtsprechung des VwGHs, ferner auch das E des VwGH vom 15. Mai 1956, 1777/54, VwSlg 4068 A/1956)Wird einem Beschuldigten die gesetzwidrige Rodung einer Waldfläche in bestimmtem Ausmaß angelastet und hat die Berufungsbehörde den Schuldspruch teilweise zugunsten des Beschuldigten dahingehend abgeändert, daß jenes im Straferkenntnis erster Instanz umschriebene Ausmaß der Rodungsfläche von der Berufungsbehörde reduziert wird, widerspricht es dem gesetzlichen Verbot der sogenannten reformatio in peius, das Strafausmaß unverändert zu lassen; ungesetzlich ist es auch dem Bfr in einem solchen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens nach Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG 1965 anzulasten. Eine Verpflichtung zur Herabsetzung des Strafausmaßes im Verhältnis der ursprünglich angenommenen und der später reduzierten Rodungsfläche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen. vergleiche auch zum Verbot der reformatio in peius, Mannlicher, Verwaltungsverfahren 7, S 458 ff und die ebenda auf S 1026 ff angeführte Rechtsprechung des VwGHs, ferner auch das E des VwGH vom 15. Mai 1956, 1777/54, VwSlg 4068 A/1956)