Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/10/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/10/0240

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Niederösterreich

Norm

PolStG NÖ 1975 §1 lita;

Rechtssatz

Das Erregen störenden Lärms erfolgt dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Dabei genügt es, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, bei nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. (Hinweis auf E vom 20.2.1964, 83/10/0268)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100240.X01

Im RIS seit

01.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100240_19860915X01

Rechtssatz für 84/10/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/10/0240

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0268 E 20. Februar 1984 VwSlg 11333 A/1984 RS 17

Stammrechtssatz

Von den Beweismitteln einer neuerlichen Lärmmessung und eines Lokalaugenscheines seien Beweis dafür, dass der Lärm nicht störend gewesen sei, kann Abstand genommen werden, weil diese Beweismittel nur dann als tauglich angesehen werden könnten, wenn sichergestellt wäre, dass die Musik während des Lokalaugenscheins mit der selben Lautstärke wahrnehmbar wäre (bzw gespielt würde) wie zur Tatzeit.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984100240.X02

Im RIS seit

01.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100240_19860915X02