Hat die (in erster und letzter Instanz eingeschrittene) Behörde über einen Antrag eines Antragstellers, dem die Legitimation hiefür nicht zukommt, meritorisch statt zurückweisend entschieden, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel. Behörde belastet, was - die Zulässigkeit der Behörde voraussetzt (hier: rechtskräftiger Abspruch gegenüber dem Bf, nicht zu einer Prüfung antreten zu dürfen) - zur Aufhebung des Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG führt (Hinweis E 21.5.1968, 1166/67).Hat die (in erster und letzter Instanz eingeschrittene) Behörde über einen Antrag eines Antragstellers, dem die Legitimation hiefür nicht zukommt, meritorisch statt zurückweisend entschieden, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel. Behörde belastet, was - die Zulässigkeit der Behörde voraussetzt (hier: rechtskräftiger Abspruch gegenüber dem Bf, nicht zu einer Prüfung antreten zu dürfen) - zur Aufhebung des Bescheides gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG führt (Hinweis E 21.5.1968, 1166/67).