Nach § 52 KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung dann nicht zu, wenn a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist.Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung dann nicht zu, wenn a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist.