Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. November 1983 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 368 Z. 17 GewO 1973 und nach § 366 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von S 8.000,-- und von S 12.000,-- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1983 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. April 1984 (bei der Erstbehörde eingelangt am 26. April 1984) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, beantragte, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob gleichzeitig gegen das genannte Straferkenntnis Berufung. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er im wesentlichen vor, er sei an der rechtzeitigen Berufung gegen das Straferkenntnis gehindert gewesen. Die Nichterhebung der Berufung sei für ihn ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis gewesen, es treffe ihn kein Verschulden daran. Im Verhandlungskalender seines Rechtsvertreters sei die Berufung auf Grund des am 6. Dezember 1983 in der Kanzlei eingelangten Straferkenntnisses mit 20. Dezember 1983 eingetragen worden. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen habe jedoch die Kanzleiangestellte diese Berufungsfrist mit jener zu einem anderen Verfahren verwechselt, in welchem das Erkenntnis am 9. Dezember 1982 in der Kanzlei des Vertreters eingelangt sei. In dieser zuletzt erwähnten Sache sei die Berufung bereits am 16. Dezember 1982 eingebracht worden. Infolge Verwechslung der Geschäftszahlen der beiden Akten habe die Kanzleiangestellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich berichtet, die Berufung gegen dieses Straferkenntnis sei bereits eingebracht worden. Anschließend habe sie dann auf Grund der Antwort des Rechtsvertreters auf diesen Bericht, daß nämlich dann die Berufung für 20. Dezember 1983 auszustreichen sei, wenn sie schon erhoben worden sei, die Berufungsfrist tatsächlich durchgestrichen. Aus diesem Grund sei die Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. November 1983 unterblieben, obwohl sie auf alle Fälle beabsichtigt und auch in Auftrag gegeben worden sei. Ein Verschuldendes Rechtsvertreters selbst scheide bei diesem Sachverhalt aus, vielmehr sei es so gewesen, daß sich dieser auf den Bericht seiner sonst verläßlichen Kanzleileiterin verlassen und eben den Auftrag gegeben habe, die Berufungsfrist durchzustreichen, wenn die Berufung ohnedies bereits abgeschickt worden sei. Der Irrtum sei erst am 18. April 1984 durch einen Anruf des Beschwerdeführers in der Kanzlei seines Rechtsvertreters festgestellt worden, nachdem sämtliche anhängigen Verwaltungsstrafakten durchgesehen und hinsichtlich der Rechtsmittel überprüft worden seien. Zum Beweis für das Vorbringen schloß der Beschwerdeführer eine eidesstättige Erklärung der genannten Kanzleiangestellten an.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. November 1983 wurden über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 360, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 368, Ziffer 17, GewO 1973 und nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von S 8.000,-- und von S 12.000,-- verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1983 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. April 1984 (bei der Erstbehörde eingelangt am 26. April 1984) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, beantragte, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob gleichzeitig gegen das genannte Straferkenntnis Berufung. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte er im wesentlichen vor, er sei an der rechtzeitigen Berufung gegen das Straferkenntnis gehindert gewesen. Die Nichterhebung der Berufung sei für ihn ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis gewesen, es treffe ihn kein Verschulden daran. Im Verhandlungskalender seines Rechtsvertreters sei die Berufung auf Grund des am 6. Dezember 1983 in der Kanzlei eingelangten Straferkenntnisses mit 20. Dezember 1983 eingetragen worden. Aus nicht mehr feststellbaren Gründen habe jedoch die Kanzleiangestellte diese Berufungsfrist mit jener zu einem anderen Verfahren verwechselt, in welchem das Erkenntnis am 9. Dezember 1982 in der Kanzlei des Vertreters eingelangt sei. In dieser zuletzt erwähnten Sache sei die Berufung bereits am 16. Dezember 1982 eingebracht worden. Infolge Verwechslung der Geschäftszahlen der beiden Akten habe die Kanzleiangestellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich berichtet, die Berufung gegen dieses Straferkenntnis sei bereits eingebracht worden. Anschließend habe sie dann auf Grund der Antwort des Rechtsvertreters auf diesen Bericht, daß nämlich dann die Berufung für 20. Dezember 1983 auszustreichen sei, wenn sie schon erhoben worden sei, die Berufungsfrist tatsächlich durchgestrichen. Aus diesem Grund sei die Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16. November 1983 unterblieben, obwohl sie auf alle Fälle beabsichtigt und auch in Auftrag gegeben worden sei. Ein Verschuldendes Rechtsvertreters selbst scheide bei diesem Sachverhalt aus, vielmehr sei es so gewesen, daß sich dieser auf den Bericht seiner sonst verläßlichen Kanzleileiterin verlassen und eben den Auftrag gegeben habe, die Berufungsfrist durchzustreichen, wenn die Berufung ohnedies bereits abgeschickt worden sei. Der Irrtum sei erst am 18. April 1984 durch einen Anruf des Beschwerdeführers in der Kanzlei seines Rechtsvertreters festgestellt worden, nachdem sämtliche anhängigen Verwaltungsstrafakten durchgesehen und hinsichtlich der Rechtsmittel überprüft worden seien. Zum Beweis für das Vorbringen schloß der Beschwerdeführer eine eidesstättige Erklärung der genannten Kanzleiangestellten an.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1984 wies die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. September 1984 nicht Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Berufungswerber fechte den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen mit dem Hinweis an, die Gründe für das Versehen der Kanzleikraft seines ausgewiesenen Vertreters seien nicht mehr feststellbar. Der Vertreter selbst habe sich bei seiner Kanzleikraft ausdrücklich über die rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Berufung noch erkundigt. Aus diesem Grunde scheide daher ein Verschulden des Rechtsvertreters aus da dieser seiner zumutbaren Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen sei. Dieses Vorbringen des Berufungswerbers sei nicht geeignet, den erstbehördlichen Bescheid mit Erfolg zu entkräften, weil nach Lehre und Rechtsprechung lediglich ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Berufungswerbers entzogenes Ereignis als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 anzusehen sei. Dies gelte in gleicher Weise, wenn es sich um ein Ereignis an der Person des bevollmächtigten Parteienvertreters oder eines seiner Angestellten handle. Vorgänge wie Irrtum oder Versehen eines Angestellten könnten daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 qualifiziert werden. Es sei richtig, daß die Angestellte des Vertreters des Beschwerdeführers eidesstattlich die Verwechslung der Einbringung der Berufung bestätigt habe. Dies sei jedoch für das gegenständliche Verfahren unerheblich, weil für diesen Vorfall, der von der Erstbehörde. mit Recht in Zweifel gezogen worden sei, ausschließlich der Vertreter des Beschwerdeführers hafte. Sein Hinweis, er habe sich über die Einbringung der gegenständlichen Berufung vergewissert, vermöge noch keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 zu begründen.Mit Bescheid vom 15. Mai 1984 wies die Bezirkshauptmannschaft diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ab. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. September 1984 nicht Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Berufungswerber fechte den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen mit dem Hinweis an, die Gründe für das Versehen der Kanzleikraft seines ausgewiesenen Vertreters seien nicht mehr feststellbar. Der Vertreter selbst habe sich bei seiner Kanzleikraft ausdrücklich über die rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Berufung noch erkundigt. Aus diesem Grunde scheide daher ein Verschulden des Rechtsvertreters aus da dieser seiner zumutbaren Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten nachgekommen sei. Dieses Vorbringen des Berufungswerbers sei nicht geeignet, den erstbehördlichen Bescheid mit Erfolg zu entkräften, weil nach Lehre und Rechtsprechung lediglich ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Berufungswerbers entzogenes Ereignis als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 anzusehen sei. Dies gelte in gleicher Weise, wenn es sich um ein Ereignis an der Person des bevollmächtigten Parteienvertreters oder eines seiner Angestellten handle. Vorgänge wie Irrtum oder Versehen eines Angestellten könnten daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 qualifiziert werden. Es sei richtig, daß die Angestellte des Vertreters des Beschwerdeführers eidesstattlich die Verwechslung der Einbringung der Berufung bestätigt habe. Dies sei jedoch für das gegenständliche Verfahren unerheblich, weil für diesen Vorfall, der von der Erstbehörde. mit Recht in Zweifel gezogen worden sei, ausschließlich der Vertreter des Beschwerdeführers hafte. Sein Hinweis, er habe sich über die Einbringung der gegenständlichen Berufung vergewissert, vermöge noch keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der angefochtene Bescheid setze sich mit den geltend gemachten Berufungsgründen in keiner Weise auseinander, sondern gehe ganz generell davon aus, daß nach Lehre und Rechtsprechung nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Berufungswerbers entzogenes Ereignis als unvorhergesehenes und unabwendbares im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 anzusehen sei. Es werde nicht einmal der Versuch unternommen, konkret zu begründen, warum im vorliegenden Fall nicht von einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis gesprochen werden könne. Die Berufungsbehörde schließe sich daher ohne gehörige Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen der ersten Instanz an. Ebenso wie die Erstinstanz habe auch die Berufungsbehörde nicht festgestellt, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Aufsichtspflicht ohne Zweifel nachgekommen sei. Nach Lehre und Rechtsprechung bildeten in der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände für die vertretene Partei dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. Diese Umstände seien in keiner Weise überprüft worden. Es fehle jegliche konkrete Tatsachenfeststellung, was die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes indiziere. Ohne diese sei nicht überprüfbar, daß bzw. ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Aufsichtspflicht in der diesem zumutbaren und gebotenen Weise nachgekommen sei. Auch im Bescheid der Berufungsbehörde werde mit keinem Wort erwähnt, worin nun konkret die mangelnde Überwachung der Kanzleikraft erblickt werde.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der angefochtene Bescheid setze sich mit den geltend gemachten Berufungsgründen in keiner Weise auseinander, sondern gehe ganz generell davon aus, daß nach Lehre und Rechtsprechung nur ein von außen kommendes, dem Einflußbereich des Berufungswerbers entzogenes Ereignis als unvorhergesehenes und unabwendbares im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 anzusehen sei. Es werde nicht einmal der Versuch unternommen, konkret zu begründen, warum im vorliegenden Fall nicht von einem unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignis gesprochen werden könne. Die Berufungsbehörde schließe sich daher ohne gehörige Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen der ersten Instanz an. Ebenso wie die Erstinstanz habe auch die Berufungsbehörde nicht festgestellt, daß der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Aufsichtspflicht ohne Zweifel nachgekommen sei. Nach Lehre und Rechtsprechung bildeten in der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände für die vertretene Partei dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellten. Diese Umstände seien in keiner Weise überprüft worden. Es fehle jegliche konkrete Tatsachenfeststellung, was die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes indiziere. Ohne diese sei nicht überprüfbar, daß bzw. ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seiner Aufsichtspflicht in der diesem zumutbaren und gebotenen Weise nachgekommen sei. Auch im Bescheid der Berufungsbehörde werde mit keinem Wort erwähnt, worin nun konkret die mangelnde Überwachung der Kanzleikraft erblickt werde.
Vorweg ist zu bemerken, daß der Beschwerde nicht etwa deshalb ein Mangel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG anhaftet, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde (nachdem er zunächst unrichtigerweise als solche die Oberösterreichische Landesregierung bezeichnet hatte und ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag seitens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war) das "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" anstatt richtigerweise den Landeshauptmann von Oberösterreich bezeichnete. Zwar kommt dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hier keine Behördenqualität zu, doch ist aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides die richtige Bezeichnung der belangten Behörde zu ersehen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119).Vorweg ist zu bemerken, daß der Beschwerde nicht etwa deshalb ein Mangel im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, VwGG anhaftet, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde (nachdem er zunächst unrichtigerweise als solche die Oberösterreichische Landesregierung bezeichnet hatte und ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag seitens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war) das "Amt der Oberösterreichischen Landesregierung" anstatt richtigerweise den Landeshauptmann von Oberösterreich bezeichnete. Zwar kommt dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hier keine Behördenqualität zu, doch ist aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides die richtige Bezeichnung der belangten Behörde zu ersehen vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119).
Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer insoweit im Recht, als der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N. F. Nr. 9024/A, einheitlich unter einem Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 jedes Geschehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anerkennt.Mit seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer insoweit im Recht, als der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N. F. Nr. 9024/A, einheitlich unter einem Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 jedes Geschehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. anerkennt.
Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht zuzustimmen. Gemäß dem hier wesentlichen Teil des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist nämlich gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Versehen einer Kanzleibediensteten stellt aber für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist (vgl. den zu der zu § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs.1 VwGG ergangenen Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1981, Zl. 02/2387/80).Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht zuzustimmen. Gemäß dem hier wesentlichen Teil des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 ist nämlich gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Versehen einer Kanzleibediensteten stellt aber für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist vergleiche , den zu der zu Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ergangenen Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1981, Zl. 02/2387/80).
Im vorliegenden Fall findet sich nun im Wiedereinsetzungsantrag kein einziger Hinweis darauf, mit dem der Beschwerdeführer dartun könnte, daß er in ausreichender, zur Entdeckung von Fehlleistungen geeigneter Weise seinen Überwachungspflichten nachgekommen sei. Es genügt, um den Voraussetzungen des erwähnten Beschlusses eines verstärkten Senates nachzukommen, nicht, daß der Wiedereinsetzungswerber sich im allgemeinen zur Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes bekennt, im besonderen Fall aber keine Tatsachen vorbringt und keine Beweise dafür anbietet, wie im konkreten Fall die Überwachungspflicht in der Kanzlei seines Rechtsanwaltes gehandhabt werde. Das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 1984 die Fristversäumnis auslösende Fehlverhalten der Kanzleiangestellten bestand nicht etwa, wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint, in der Löschung des Fristvormerkes für die Berufung, sondern in der unrichtigen Auskunft über die angeblich bereits erfolgte Absendung der Berufung. Diese unrichtige Auskunft führte - immer nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - erst zur Weisung des Vertreters des Beschwerdeführers, den Fristvormerk zu löschen. Ein Vorbringen darüber, wie der Vertreter des Beschwerdeführers im konkreten Fall die Richtigkeit dieser Auskunft überprüft hatte oder wie er im allgemeinen seiner Überwachungspflicht zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen nachgekommen war, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Dazu kommt noch, daß der Vertreter des Beschwerdeführers im konkreten Fall schon aus dem Umstand, daß die Kanzleikraft zunächst trotz angeblicher Absendung der Berufung den Fistvormerk nicht gestrichen hatte, Zweifel an der Verläßlichkeit ihrer Auskunft hätte hegen müssen. Schließlich hätte dem Vertreter des Beschwerdeführers wohl auch auffallen müssen, daß er in dieser Sache noch gar keine Berufung verfaßt hatte.
Da somit schon das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet war, diesen Antrag zum Erfolg zu führen, kann es keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darstellen, wenn die belangte Behörde - wie vom Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt - kein Beweisverfahren durchführte und keine Feststellungen über die tatsächlichen Vorgänge traf, die zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hatten.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 21. Mai 1985