In Ausführung des § 61 Abs 2 des Ingenieurkammergesetzes ist es erforderlich, dass die Tat, derentwegen die Bestrafung erfolgt, nach Art, Zeit und Ort ihrer Begehung im Spruch bestimmt und deutlich umschrieben wird. (Hinweis auf E vom 15.11.1979, 3449/78)In Ausführung des Paragraph 61, Absatz 2, des Ingenieurkammergesetzes ist es erforderlich, dass die Tat, derentwegen die Bestrafung erfolgt, nach Art, Zeit und Ort ihrer Begehung im Spruch bestimmt und deutlich umschrieben wird. (Hinweis auf E vom 15.11.1979, 3449/78)