Eine "enge Stelle der Fahrbahn" im Sinne des § 24 Abs 1 lit b StVO 1960 liegt dann nicht vor, wenn in einer Einbahnstraße trotz des Abstellens eines Kraftfahrzeuges noch eine Fahrbahnbreite von 2,5 m verbleibt. (Hinweis auf E vom 9. Mai 1963, Zl. 0052/63 und vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/02/0239)Eine "enge Stelle der Fahrbahn" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 liegt dann nicht vor, wenn in einer Einbahnstraße trotz des Abstellens eines Kraftfahrzeuges noch eine Fahrbahnbreite von 2,5 m verbleibt. (Hinweis auf E vom 9. Mai 1963, Zl. 0052/63 und vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/02/0239)