Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0179

Entscheidungsdatum

26.09.1983

Index

L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 wird die Wendung im Spruch, die genannten Bäume seien durch mechanische Einwirkungen "im Wuchs gehemmt oder zum Absterben gebracht" worden, nicht gerecht. Damit ist nämlich nicht klargestellt, ob diese Bäume dadurch nun im Wuchs gehemmt oder zum Absterben gebracht wurden. Es hätte daher bei Anführung des Tatbestandes einer entsprechenden Zuordnung bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100179.X01

Im RIS seit

23.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1983100179_19830926X01

Rechtssatz für 83/10/0179

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0179

Entscheidungsdatum

26.09.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44 lita;
VStG §44a Z1 impl;
  1. VStG § 44 heute
  2. VStG § 44 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 44 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 44 gültig von 01.04.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. VStG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. VStG § 44 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2932/78 E 15. März 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (Hinweis E 21.3.1974, 0382/72). Die als erwiesen angenommene Tatzeit kann nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100179.X02

Im RIS seit

23.02.2005

Dokumentnummer

JWR_1983100179_19830926X02