Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0068

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3295/78 E VS 19. Mai 1980 VwSlg 10138 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu im Sinne des Paragraph eins, der Verordnung der Stadtvertretung der Stadt Feldkirch vom 10.2.1977 stellen eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn dar. Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/56, VwSlg 4705 A/1958), als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100068.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100068_19830608X01

Rechtssatz für 83/10/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0068

Entscheidungsdatum

08.06.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0055 E 14. Februar 1983 VwSlg 10970 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wer das Erscheinen einer Anzeige der Art veranlasst, die unter Verwendung von teils auf den Anzeigentext, teils auf die Überschrift der betreffenden Anzeigen-Rubrik beschränkten, teils sowohl im Text als auch in der Überschrift aufscheinenden Bezeichnungen, wie etwa "Kontakte", "Modelle", "Hostessen", "Verschiedenes", in der überwiegenden Zahl nach ihrem Inhalt keinen Zweifel offen lassen, dass mit ihnen Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt werden sollen, bahnt auf diese Weise Beziehungen zur Ausübung der Prostitution an, sofern sich nicht eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung zum oben umschriebenen Inhalt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100068.X02

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100068_19830608X02