Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0051

Entscheidungsdatum

14.03.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0055 E 14. Februar 1983 VwSlg 10970 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wer das Erscheinen einer Anzeige der Art veranlasst, die unter Verwendung von teils auf den Anzeigentext, teils auf die Überschrift der betreffenden Anzeigen-Rubrik beschränkten, teils sowohl im Text als auch in der Überschrift aufscheinenden Bezeichnungen, wie etwa "Kontakte", "Modelle", "Hostessen", "Verschiedenes", in der überwiegenden Zahl nach ihrem Inhalt keinen Zweifel offen lassen, dass mit ihnen Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt werden sollen, bahnt auf diese Weise Beziehungen zur Ausübung der Prostitution an, sofern sich nicht eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung zum oben umschriebenen Inhalt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100051.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100051_19830314X01

Rechtssatz für 83/10/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0051

Entscheidungsdatum

14.03.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Rechtssatz

Ein Angebot als Anbahnungshandlung zur Prostitution in einer Wiener Zeitung, kann schon deshalb einen Verstoß gegen das Tiroler Landespolizeigesetz darstellen, weil die genannte Tageszeitung auch in Tirol vertrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100051.X02

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100051_19830314X02