Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/10/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0045

Entscheidungsdatum

18.04.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0052 E 7. März 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Absicht der Täterin darauf gerichtet ist, sich durch Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Eine Wiederholung der Tat ist nicht erforderlich, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zu Tage tritt. Aus den einschlägigen Vorstrafen der Bfrin auf diese Absicht zu schließen, war nicht rechtswidrig (Hinweis E 12.6.1979, 2203/78, E 26.6.1979, 1531/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100045.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100045_19830418X01

Rechtssatz für 83/10/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/10/0045

Entscheidungsdatum

18.04.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb idF 1978/024;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0003 E 15. Dezember 1981 VwSlg 10619 A/1981 RS 4

Stammrechtssatz

Das Erscheinenlassen einschlägiger Zeitungsannoncen ist als Anbahnungshandlung iSd Paragraph 14, Litera b, zu werten. (Hinweis auf E vom 17.2.1981, 1925/79, hier: Wohnungsprostitution)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100045.X02

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100045_19830418X02

Rechtssatz für 83/10/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0045

Entscheidungsdatum

18.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 4

Stammrechtssatz

Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100045.X03

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100045_19830418X03

Rechtssatz für 83/10/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

83/10/0045

Entscheidungsdatum

18.04.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0055 E 14. Februar 1983 VwSlg 10970 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wer das Erscheinen einer Anzeige der Art veranlasst, die unter Verwendung von teils auf den Anzeigentext, teils auf die Überschrift der betreffenden Anzeigen-Rubrik beschränkten, teils sowohl im Text als auch in der Überschrift aufscheinenden Bezeichnungen, wie etwa "Kontakte", "Modelle", "Hostessen", "Verschiedenes", in der überwiegenden Zahl nach ihrem Inhalt keinen Zweifel offen lassen, dass mit ihnen Beziehungen zur Ausübung der Prostitution angebahnt werden sollen, bahnt auf diese Weise Beziehungen zur Ausübung der Prostitution an, sofern sich nicht eine eindeutige und unmissverständliche Abgrenzung zum oben umschriebenen Inhalt ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100045.X04

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100045_19830418X04