Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/09/0013

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Index

64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1962 §25 Abs1;
LDG 1962 §26 Abs1;
LDG 1962 §56 Abs1;
SchUG 1974 §47 Abs3;

Rechtssatz

Jeder Lehrer muss sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gehobenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Landeslehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, so verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber Schülern stellt schon ein Dienstvergehen dar. Ein Lehrer kommt aber zweifellos den ihm anvertrauten Schülern erzieherisch nicht richtig entgegen, wenn er anlässlich des Kennenlernens in der ersten Stunde ihnen gegenüber - ohne Grund - den Ausdruck" Gesinde(l)" wählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090013.X01

Im RIS seit

08.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1983090013_19830323X01

Rechtssatz für 83/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/09/0013

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1962 §56 Abs1;
LDG 1962 §56 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0817/80 E 30. Juni 1982 VwSlg 10777 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet der für ihren Geltungsbereich mit dem Inkrafttreten des BDG 1979 erfolgten Aufhebung kann angenommen werden, dass die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des BDG 1977 für den Personenkreis des LDG noch in Geltung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090013.X02

Im RIS seit

08.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1983090013_19830323X02

Rechtssatz für 83/09/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/09/0013

Entscheidungsdatum

23.03.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1250/58 E 25. Februar 1960 VwSlg 5222 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983090013.X03

Im RIS seit

08.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1983090013_19830323X03