Im Falle eines Auftrags zur Mängelbehebung iSd § 34 Abs 2 VwGG obliegt es dem Vertreter der bfr Partei selbst, sich davon zu überzeugen welche Erledigungen aufgetragen und ob diesen zur Gänze nachgekommen wurde. Zu diesem Zweck hat er auch für die erforderliche Vorlage des Handaktes an ihn sorge zu tragen. Es kann nicht einer Kanzleileiterin überlassen werden, selbständig zu entscheiden, in welcher Weise einem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen sei.Im Falle eines Auftrags zur Mängelbehebung iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG obliegt es dem Vertreter der bfr Partei selbst, sich davon zu überzeugen welche Erledigungen aufgetragen und ob diesen zur Gänze nachgekommen wurde. Zu diesem Zweck hat er auch für die erforderliche Vorlage des Handaktes an ihn sorge zu tragen. Es kann nicht einer Kanzleileiterin überlassen werden, selbständig zu entscheiden, in welcher Weise einem gerichtlichen Auftrag zu entsprechen sei.