Nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist es nicht erforderlich, in den Spruch eines diesbezüglichen Straferkenntnisses Angaben über das ungefähre Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufzunehmen. Ein gleichwohl getroffener Ausspruch über die tatsächlich gefahrene (höhere) Geschwindigkeit unterliegt der Prüfung des VwGH insbesondere unter dem Blickwinkel der Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs 2 lit c Z 2 und Z 3 VwGG 1965.Nach dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO ist es nicht erforderlich, in den Spruch eines diesbezüglichen Straferkenntnisses Angaben über das ungefähre Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufzunehmen. Ein gleichwohl getroffener Ausspruch über die tatsächlich gefahrene (höhere) Geschwindigkeit unterliegt der Prüfung des VwGH insbesondere unter dem Blickwinkel der Aufhebungstatbestände nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwGG 1965.