Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.3.1976, 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.2.1985, G 53/83-13 u.a.).Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.3.1976, 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.2.1985, G 53/83-13 u.a.).