Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges vom Organ im Sinne des § 5 Abs 2 StVO selbst wahrgenommen worden sein muß.Aus dem Gesetz läßt sich nicht ableiten, daß die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges vom Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO selbst wahrgenommen worden sein muß.