Sofern die Behörde erster Instanz im Verwaltungsstrafverfahren säumig wird, fehlt jede Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschuldigten. Über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis besteht im Hinblick auf die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG 1950 Entscheidungspflicht; hier hat infolge des Ausschlusses des § 73 AVG 1950 durch den § 24 VStG 1950 die Devolution an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw die oberste Behörde nicht stattzufinden, vielmehr kann gem der Bestimmung des § 27 VwGG 1965 bei Säumigkeit (dies iS dieser Gesetzesstelle) der Berufungsbehörde sogleich der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden.Sofern die Behörde erster Instanz im Verwaltungsstrafverfahren säumig wird, fehlt jede Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beschuldigten. Über die Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis besteht im Hinblick auf die auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Entscheidungspflicht; hier hat infolge des Ausschlusses des Paragraph 73, AVG 1950 durch den Paragraph 24, VStG 1950 die Devolution an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw die oberste Behörde nicht stattzufinden, vielmehr kann gem der Bestimmung des Paragraph 27, VwGG 1965 bei Säumigkeit (dies iS dieser Gesetzesstelle) der Berufungsbehörde sogleich der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden.