Die im § 93 Abs 5 StVO 1960 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten des § 93 Abs 1 legcit Übernehmenden haben nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge. Diese Bestimmung bietet daher keine gesetzliche Deckung dafür, dass der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu übertragen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im § 93 Abs 1 StVO 1960 vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen. Die Vereinbarung zwischen demjenigen, der vom Eigentümer die in Rede stehenden Pflichten übernommen hat, und einem Dritten, stellt sich nämlich nicht als ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 93 Abs 5 StVO 1960 dar.Die im Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten des Paragraph 93, Absatz eins, legcit Übernehmenden haben nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Folge. Diese Bestimmung bietet daher keine gesetzliche Deckung dafür, dass der Übernehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu übertragen, die sich ihm gegenüber vertraglich verpflichtet hat, die im Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen. Die Vereinbarung zwischen demjenigen, der vom Eigentümer die in Rede stehenden Pflichten übernommen hat, und einem Dritten, stellt sich nämlich nicht als ein Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 dar.