Wurde dem Bfr im erstinstanzlichen Straferkenntnis eine Tat zur Last gelegt, die er zwar am gleichen Tag und zur gleichen Zeit, in Wahrheit aber an einem 5 km entfernten Ort gesetzt hat, und wurde wegen eben dieser Tat erst nach Ablauf von drei Monaten eine Verfolgungshandlung gesetzt (hier durch Einvernahme des Meldungslegers, durch die der Irrtum in der Bezeichnung des Tatorts aufgeklärt wurde), dann kann der Verjährungseinrede des Bfrs NICHT mit Erfolg entgegengetreten werden, handelt es sich im vorliegenden Fall doch um keine unbedeutende Ungenauigkeit in der Ortsangaben. (Hinweis auf E vom 17.12.1963, 1625/62, VwSlg 6185 A/1963)