Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/01/0031
Entscheidungsdatum
04.05.1983
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §20 Abs1 idF 1980/075;
WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075;
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist (Hinweis E 30.4.1947, 0058/47, VwSlg 84 A/1947 und E 6.3.1979, 0073/79). Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach durchaus die Folgerung, dass die vom Waffengesetz geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010031.X01
Im RIS seit
19.04.2004
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018
Dokumentnummer
JWR_1983010031_19830504X01