Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/14/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/14/0321

Entscheidungsdatum

07.06.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982140321.X01

Im RIS seit

07.06.1983

Dokumentnummer

JWR_1982140321_19830607X01