Bei der Bemessung der Entziehungsdauer nach § 73 Abs 2 KFG, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit festzusetzen ist, sind sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Vorfälle bzw Vorstrafen des betr Kfz-Lenkers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie als "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 66 Abs 1 legcit gelten oder nicht (hier:Bei der Bemessung der Entziehungsdauer nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG, die entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit festzusetzen ist, sind sämtliche im Ermittlungsverfahren hervorgekommene Vorfälle bzw Vorstrafen des betr Kfz-Lenkers zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob sie als "bestimmte Tatsache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, legcit gelten oder nicht (hier:
bestimmte Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG; jedoch weiters Verurteilungen nach den § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, § 223 Abs 1 StGB, sowie nach § 64 Abs 1 KFG).bestimmte Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG; jedoch weiters Verurteilungen nach den Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 223, Absatz eins, StGB, sowie nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).