Der einem Angestellten nach § 6 Abs 3 des Urlaubsgesetzes, BGBl Nr. 390/1976, in Verbindung mit § 6 Abs 5 leg cit und § 2 Z 2 dritter Fall des Generalkollektivvertrages vom 22.2.1978 gebührende Teil des Urlaubsentgeltes ist grundsätzlich so zu berechnen, dass (falls nicht der Ausnahmetatbestand des dritten Falles vorliegt) ein auf die Urlaubsdauer bezogener Durchschnitt der Überstundenentgelte der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt regelmäßig geleisteten Überstunden (d.i. der wenn auch nicht gleichmäßig wiederholten Überstunden in diesem Zeitraum) ermittelt wird.Der einem Angestellten nach Paragraph 6, Absatz 3, des Urlaubsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 5, leg cit und Paragraph 2, Ziffer 2, dritter Fall des Generalkollektivvertrages vom 22.2.1978 gebührende Teil des Urlaubsentgeltes ist grundsätzlich so zu berechnen, dass (falls nicht der Ausnahmetatbestand des dritten Falles vorliegt) ein auf die Urlaubsdauer bezogener Durchschnitt der Überstundenentgelte der in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt regelmäßig geleisteten Überstunden (d.i. der wenn auch nicht gleichmäßig wiederholten Überstunden in diesem Zeitraum) ermittelt wird.