Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/08/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/08/0065

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". Paragraph 66, Absatz 4, AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E 8.7.1958, 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982080065.X01

Im RIS seit

13.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982080065_19840927X01

Rechtssatz für 82/08/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/08/0065

Entscheidungsdatum

27.09.1984

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs1;
ApG 1907 §51 Abs3;
ApG 1907 §53 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0145 E 19. November 1982 VwSlg 10889 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Über Berufung eines Nachbarapothekers, der nur eine auf die Geltendmachung der Existenzgefährdung beschränkte Parteistellung hat, gegen die Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, das Vorliegen eines Bedürfnisses nach der ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, ApG einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und ausschließlich deshalb in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides das Ansuchen abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982080065.X02

Im RIS seit

13.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982080065_19840927X02