Die nach § 47 Stmk LStrVwG erforderliche Bewilligung hängt nicht von der Zustimmung der Betroffenen ab, diese können lediglich Einwendungen gegen das (Straßen)Projekt erheben. Die von einem betroffenen Grundeigentümer, der unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur Verhandlung geladen wurde, in der Verhandlung abgegebene Erklärung, dass grundsätzlich gegen den geplanten Weg keine Einwände bestünden, sofern eine entsprechende Grundablöse für den hiefür benötigten Grund bezahlt werde, kann nicht als eine dem Gesetz entsprechende Einwendung gegen das Straßenvorhaben angesehen werden.Die nach Paragraph 47, Stmk LStrVwG erforderliche Bewilligung hängt nicht von der Zustimmung der Betroffenen ab, diese können lediglich Einwendungen gegen das (Straßen)Projekt erheben. Die von einem betroffenen Grundeigentümer, der unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG zur Verhandlung geladen wurde, in der Verhandlung abgegebene Erklärung, dass grundsätzlich gegen den geplanten Weg keine Einwände bestünden, sofern eine entsprechende Grundablöse für den hiefür benötigten Grund bezahlt werde, kann nicht als eine dem Gesetz entsprechende Einwendung gegen das Straßenvorhaben angesehen werden.