Als Ereignis ist ganz allgemein jedes Geschehen anzusehen, daher auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. (Hinweis B 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1975).
Das Versehen eines Kanzleibediensteten ist für einen Rechtsanwalt (und damit für die von ihm vertretene Partei) nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist.