Der Tatbestand der Fortsetzung der gem § 28 Abs 1 und 2 BauO f. Krnt eingestellten Arbeiten setzt die Identität jener Arbeiten, auf die sich die Einstellungsverfügung bezog, und jener Arbeiten voraus, die nach Zustellung dieser Verfügung (bzw soweit sich diese mit der mündlichen Einstellung deckt, nach dieser) als erwiesen angenommene Tat (§ 44a VStG 1950) dem Beschuldigten im Spruch zur Last gelegt wurden. Weiters setzt der Tatbestand des § 45 Abs 1 lit e leg cit nicht nur die zur Vollstreckung nach § 5 VVG erforderliche Bestimmtheit der Einstellungsverfügung voraus, sondern in verfassungskonformer Auslegung auch deren Rechtmäßigkeit (wobei die Rechtskraft, die an sich nicht vorliegen muss, eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Verfügung unüberprüfbar macht).Der Tatbestand der Fortsetzung der gem Paragraph 28, Absatz eins und 2 BauO f. Krnt eingestellten Arbeiten setzt die Identität jener Arbeiten, auf die sich die Einstellungsverfügung bezog, und jener Arbeiten voraus, die nach Zustellung dieser Verfügung (bzw soweit sich diese mit der mündlichen Einstellung deckt, nach dieser) als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, VStG 1950) dem Beschuldigten im Spruch zur Last gelegt wurden. Weiters setzt der Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, leg cit nicht nur die zur Vollstreckung nach Paragraph 5, VVG erforderliche Bestimmtheit der Einstellungsverfügung voraus, sondern in verfassungskonformer Auslegung auch deren Rechtmäßigkeit (wobei die Rechtskraft, die an sich nicht vorliegen muss, eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Verfügung unüberprüfbar macht).