Ein übergangener Nachbar hat vor Stellung eines Auftrages auf Beseitigung der bewilligten Baulichkeit jene Schritte zu unternehmen, die zur Wahrung seiner Rechte im Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlich sind (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Ausführungen zu § 37 AVG, S 135 f).Ein übergangener Nachbar hat vor Stellung eines Auftrages auf Beseitigung der bewilligten Baulichkeit jene Schritte zu unternehmen, die zur Wahrung seiner Rechte im Baubewilligungsverfahren nach der Rechtsprechung des VwGH erforderlich sind (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, Ausführungen zu Paragraph 37, AVG, S 135 f).