Da in der BauO für Wien das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht vorgesehen ist, ist der Auftrag, eine ohne baubehördliche Genehmigung, vor Inkrafttreten der BauO vom Jahre 1930, mit Wissen und unter Duldung der Baubehörde errichtets Bauwerk, abtragen zu lassen, rechtmäßig. Die Verjährungsbestimmungen des § 31 VStG können auf keinen Fall Platz greifen. (Hinweis auf E vom 13.1.1966, Zl. 1502/65)Da in der BauO für Wien das Rechtsinstitut der Ersitzung nicht vorgesehen ist, ist der Auftrag, eine ohne baubehördliche Genehmigung, vor Inkrafttreten der BauO vom Jahre 1930, mit Wissen und unter Duldung der Baubehörde errichtets Bauwerk, abtragen zu lassen, rechtmäßig. Die Verjährungsbestimmungen des Paragraph 31, VStG können auf keinen Fall Platz greifen. (Hinweis auf E vom 13.1.1966, Zl. 1502/65)