Verwaltungsgerichtshof
01.03.1983
82/05/0153
GRS wie 1582/64 E 30. November 1964 VwSlg 6509 A/1964 RS 4
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, daß, von besonderen Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht.