Auf eine geplante Änderung der Widmung ist bei der Entscheidung nicht Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für eine vom Gemeinderat bereits beschlossene Änderung der Flächenwidmung, die noch der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.
Die Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend die Widmungsbewilligung ermächtigen die Baubehörde, durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" eine (individuelle) Planungsnorm zu erlassen. Insoweit ist auch diese von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn zu berücksichtigen.
Ausführungen zur Begründungspflicht des ärztlichen Sachverständigen in seinem Gutachten (Hinweis E 25.9.1981 0366/79, E 25.9.1981, 2272/79, E 16.10.1981 1440/79, und vom 2.12.1983, 83/04/0072).