Die Nichteinhaltung von auf die Ermächtigung der Abs 1 und Abs 2 des § 376 Z 36 lit d cc GewO 1973 gegründeten gewerbepolizeilichen Regelungen - hier der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7.7.1975, Bote für Tirol Nr 314 - war ausschließlich im Zusammenhang mit der Blankettstrafnorm des Abs 3 des § 376 lit d cc GewO 1973 strafbar. Zufolge des Außerkrafttretens der Bestimmung des § 376 Z 36 GewO 1973 - und damit auch der Blankettstrafnorm des Abs 3 der lit d cc dieses Paragraphen - mit 1. Juni 1982 (Art V Abs 1 des Bundesgesetzes vom 15.10.1981, BGBl 486) fehlte daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Grundlage für eine Bestrafung wegen Übertretung der Regelungen der genannten Verordnung nach dieser Gesetzesstelle.Die Nichteinhaltung von auf die Ermächtigung der Absatz eins und Absatz 2, des Paragraph 376, Ziffer 36, Litera d, cc GewO 1973 gegründeten gewerbepolizeilichen Regelungen - hier der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7.7.1975, Bote für Tirol Nr 314 - war ausschließlich im Zusammenhang mit der Blankettstrafnorm des Absatz 3, des Paragraph 376, Litera d, cc GewO 1973 strafbar. Zufolge des Außerkrafttretens der Bestimmung des Paragraph 376, Ziffer 36, GewO 1973 - und damit auch der Blankettstrafnorm des Absatz 3, der Litera d, cc dieses Paragraphen - mit 1. Juni 1982 (Artikel römisch fünf, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 15.10.1981, Bundesgesetzblatt 486) fehlte daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Grundlage für eine Bestrafung wegen Übertretung der Regelungen der genannten Verordnung nach dieser Gesetzesstelle.