Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/04/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/04/0160

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040160.X01

Im RIS seit

15.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040160_19830325X01

Rechtssatz für 82/04/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/04/0160

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem Vereinsgesetz 1951 konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsender Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen", zu unterscheiden ist. Weist die Gebarung eines Vereines die angeführten Merkmale auf so liegt nämlich ein Geschehen vor, das wesentlich mit den Tätigkeiten zur Verwirklichung der ideellen Zwecke des Vereines verknüpft und unter diesem Gesichtspunkt begrifflich zu erfassen ist und das mit einer Tätigkeit, die in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, mag dieser auch zur Verwendung für ideelle Zwecke bestimmt sein, nicht gleichgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040160.X02

Im RIS seit

15.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040160_19830325X02

Rechtssatz für 82/04/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/04/0160

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales, "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen", kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereines im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040160.X03

Im RIS seit

15.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040160_19830325X03