Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/04/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10789 A/1982

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/04/0084

Entscheidungsdatum

02.07.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Da die Tat, wofür der Bfr bestraft worden war (schwere Erpressung), einen Schluss auf ein Persönlichkeitsbild des Bfrs zulässt, das durch ein erhebliches Maß an Gewalttätigkeit geprägt ist, ist auch der weitere Schluss, nicht rechtswidrig, dass der Bfr die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hiebei kam es auf den Umstand, dass die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, nicht an (Hinweis E 21.11.1973, 1763/72). Auch ist die seit Begehung der Tat (Juni bis Aug. 1978) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (März 82) verstrichene Zeit zu kurz, um auf einen Gesinnungswandel des Bfr schließen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X01

Im RIS seit

25.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040084_19820702X01

Rechtssatz für 82/04/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10789 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/04/0084

Entscheidungsdatum

02.07.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §380 Abs1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993
  1. GewO 1973 § 380 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit (für das Taxigewerbe) ist für den Bfr mit dem Vorbringen nichts gewonnen, dass es ihm auf Grund verschiedener Verwaltungsakte gestattet sei, Fahrzeuge, insbesondere Mietwagen und Taxi, zu lenken und Schülertransporte durchzuführen, weil die Rechtmäßigkeit der Erlassung dieser Verwaltungsakte nicht Gegenstand des in Streit stehenden Verwaltungsverfahrens war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X02

Im RIS seit

25.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040084_19820702X02

Rechtssatz für 82/04/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10789 A/1982

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/04/0084

Entscheidungsdatum

02.07.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X03

Im RIS seit

25.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040084_19820702X03

Rechtssatz für 82/04/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10789 A/1982

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/04/0084

Entscheidungsdatum

02.07.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0061/63 E 13. April 1964 VwSlg 6300 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Auf Grund des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde auch befugt, jene rechtlichen Erwägungen auszuwechseln, aus denen heraus über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung in einem bestimmten Sinn abgesprochen wird.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040084.X04

Im RIS seit

25.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040084_19820702X04