Zur Frage der Bedeutung von bloßen Zeugenaussagen für die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 5 Abs 1 StVO befunden (Hinweis E 4.12.1967, 1206/66 und E 23.11.1978, 206/77).Zur Frage der Bedeutung von bloßen Zeugenaussagen für die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO befunden (Hinweis E 4.12.1967, 1206/66 und E 23.11.1978, 206/77).