Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/03/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11478 A/1984

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/03/0218

Entscheidungsdatum

27.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2365/76 E 14. März 1977 VwSlg 9273 A/1977 RS 2; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Umstand, daß bei der Angabe der Tatzeit im Spruch eines im Instanzenzug bestätigen Straferkenntnisses ein Schreibfehler unterlaufen sein mag, wäre bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erlassung eines Berichtigungsbescheides von Relevanz, vermag jedoch keine berichtigende Auslegung des Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten (Verurteilten) zu bewirken.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Schreibfehler Mängel im Spruch Schreibfehler Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030218.X01

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1982030218_19840627X01

Rechtssatz für 82/03/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11478 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/03/0218

Entscheidungsdatum

27.06.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0265 E VS 13. Juni 1984 VwSlg 11466 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verlangt das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950, daß Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests in den Spruch des Straferkenntnisses (Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950) aufgenommen werden. Diese rechtlich notwendigen Angaben über Zeit und Ort der Tathandlung der Verweigerung des Alkotests können durch die Angaben über Zeit und Ort des dieser Tathandlung vorausgegangenen Lenkens (Inbetriebnehmens oder entsprechenden Versuches) allein nicht ersetzt werden. Eine solche vorausgegangene Verhaltensweise gehört zwar zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO, sie stellt jedoch nicht die nach dieser Strafnorm unter Strafsanktion stehende Tathandlung dar, die im konkreten Einzelfall im Sinne der Identität der Tat unverwechselbar feststehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982030218.X02

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1982030218_19840627X02