Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/17/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/17/0132

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0671/80 B VS 2. Juli 1981 VwSlg 10511 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete, Interessensphäre des Bfrs erhoben werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170132.X01

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1981170132_19830218X01

Rechtssatz für 81/17/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/17/0132

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH durch jemanden, an den der angefochtene Bescheid nicht gerichtet ist, ist davon unabhängig, ob die Wirkung des Bescheides über den Kreis der Bescheidsenaten hinaus erweitert ist (Hinweis auf B vom 18.10.1982, 0776/80).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170132.X02

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWR_1981170132_19830218X02

Entscheidungstext 81/17/0132

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

81/17/0132

Entscheidungsdatum

18.02.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache des HM in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, Griesplatz 2/II, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juni 1981, Zl. A 8-971/1-1980, betreffend Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Getränkeabgabenverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz erstellten Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juni 1981 wurde - dem Spruch dieses Bescheides folgend in zweiter und letzter Instanz der namens des Freizeitklubs römisch zehn, Graz, vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme eines Getränkeabgabenverfahrens als unbegründet abgewiesen. Noch vor der Fertigungsklausel ist verfügt, daß dieser Bescheid an den genannten Freizeitklub - einen Verein - zu Handen des Beschwerdeführers sowie an den Magistrat Graz - Steueramt ergeht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den Beschwerdeführer im eigenen Namen - ohne Hinweis auf ein Einschreiten zugunsten des Vereines Freizeitklub römisch zehn, Graz - erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde dadurch in Rechten verletzt, daß dem genannten Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Getränkesteuerverfahrens über Antrag versagt wurde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG 1965 gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, welcher durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Andere Tatbestände, auf die sich das Recht zur Beschwerdeerhebung gründen könnte, sind im vorliegenden Fall nicht bedeutsam.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Zlen. 04/0671/80, 04/0672/80, ausgeführt hat, kann Beschwerde nach der eben zitierten Verfassungsbestimmung nur unter Berufung auf eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessen eines Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, - außer in bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen, die hier nicht vorliegen - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1982, Zl. 17/0776/80, zum Ausdruck gebracht, daß die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof durch jemanden, an den der angefochtene Bescheid nicht gerichtet ist, davon abhängt, ob die Wirkung des Bescheides über den Kreis der Bescheidadressaten hinaus erweitert ist.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im eigenen Namen davon abhängig ist, ob er durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Eben dies muß jedoch verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist und auch keine rechtliche Grundlage dafür besteht, die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides über den eigentlichen Adressaten hinaus auch als auf den Beschwerdeführer erweitert anzusehen. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer, sollte er in seiner Eigenschaft als Vertreter des genannten Vereines zur Haftung für Getränkesteuerschuldigkeiten des Vereines herangezogen werden, gemäß Paragraph 193, Steiermärkische Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,, berechtigt ist, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, Paragraph 172,) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid zustehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, Paragraph 150,) mittels Berufung die Rechte geltend zu machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. Mangels einer rechtlichen Bindung des persönlich Haftungspflichtigen an den dem Hauptschuldner gegenüber erlassenen Abgabenbescheid führt sohin auch die Stellung als potentiell Haftungspflichtiger nicht zu einer Erweiterung der Wirkung eines Abgabenbescheides auf den persönlich Haftungspflichtigen. Damit besteht aber auch keine Bindung des persönlich Haftungspflichtigen an einen Bescheid, mit dem der Antrag des Hauptschuldners auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens abgewiesen wurde.

Aus den angeführten Gründen war die gegenständliche Beschwerde mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.

Wien, am 18. Februar 1983

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981170132.X00

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014

Dokumentnummer

JWT_1981170132_19830218X00