Mit dem vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz erstellten Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juni 1981 wurde - dem Spruch dieses Bescheides folgend in zweiter und letzter Instanz der namens des Freizeitklubs X, Graz, vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme eines Getränkeabgabenverfahrens als unbegründet abgewiesen. Noch vor der Fertigungsklausel ist verfügt, daß dieser Bescheid an den genannten Freizeitklub - einen Verein - zu Handen des Beschwerdeführers sowie an den Magistrat Graz - Steueramt ergeht.Mit dem vom Magistrat der Landeshauptstadt Graz erstellten Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 11. Juni 1981 wurde - dem Spruch dieses Bescheides folgend in zweiter und letzter Instanz der namens des Freizeitklubs römisch zehn, Graz, vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme eines Getränkeabgabenverfahrens als unbegründet abgewiesen. Noch vor der Fertigungsklausel ist verfügt, daß dieser Bescheid an den genannten Freizeitklub - einen Verein - zu Handen des Beschwerdeführers sowie an den Magistrat Graz - Steueramt ergeht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den Beschwerdeführer im eigenen Namen - ohne Hinweis auf ein Einschreiten zugunsten des Vereines Freizeitklub X, Graz - erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde dadurch in Rechten verletzt, daß dem genannten Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Getränkesteuerverfahrens über Antrag versagt wurde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den Beschwerdeführer im eigenen Namen - ohne Hinweis auf ein Einschreiten zugunsten des Vereines Freizeitklub römisch zehn, Graz - erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde dadurch in Rechten verletzt, daß dem genannten Verein, dessen Obmann der Beschwerdeführer ist, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Getränkesteuerverfahrens über Antrag versagt wurde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG 1965 gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG 1965 gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, welcher durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Andere Tatbestände, auf die sich das Recht zur Beschwerdeerhebung gründen könnte, sind im vorliegenden Fall nicht bedeutsam.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von demjenigen erhoben werden, welcher durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Andere Tatbestände, auf die sich das Recht zur Beschwerdeerhebung gründen könnte, sind im vorliegenden Fall nicht bedeutsam.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Zlen. 04/0671/80, 04/0672/80, ausgeführt hat, kann Beschwerde nach der eben zitierten Verfassungsbestimmung nur unter Berufung auf eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessen eines Beschwerdeführers erhoben werden. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, - außer in bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen, die hier nicht vorliegen - einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1982, Zl. 17/0776/80, zum Ausdruck gebracht, daß die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof durch jemanden, an den der angefochtene Bescheid nicht gerichtet ist, davon abhängt, ob die Wirkung des Bescheides über den Kreis der Bescheidadressaten hinaus erweitert ist.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im eigenen Namen davon abhängig ist, ob er durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Eben dies muß jedoch verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist und auch keine rechtliche Grundlage dafür besteht, die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides über den eigentlichen Adressaten hinaus auch als auf den Beschwerdeführer erweitert anzusehen. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer, sollte er in seiner Eigenschaft als Vertreter des genannten Vereines zur Haftung für Getränkesteuerschuldigkeiten des Vereines herangezogen werden, gemäß § 193 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, berechtigt ist, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 172) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid zustehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, § 150) mittels Berufung die Rechte geltend zu machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. Mangels einer rechtlichen Bindung des persönlich Haftungspflichtigen an den dem Hauptschuldner gegenüber erlassenen Abgabenbescheid führt sohin auch die Stellung als potentiell Haftungspflichtiger nicht zu einer Erweiterung der Wirkung eines Abgabenbescheides auf den persönlich Haftungspflichtigen. Damit besteht aber auch keine Bindung des persönlich Haftungspflichtigen an einen Bescheid, mit dem der Antrag des Hauptschuldners auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens abgewiesen wurde.Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, daß die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im eigenen Namen davon abhängig ist, ob er durch den angefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Eben dies muß jedoch verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist und auch keine rechtliche Grundlage dafür besteht, die Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides über den eigentlichen Adressaten hinaus auch als auf den Beschwerdeführer erweitert anzusehen. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer, sollte er in seiner Eigenschaft als Vertreter des genannten Vereines zur Haftung für Getränkesteuerschuldigkeiten des Vereines herangezogen werden, gemäß Paragraph 193, Steiermärkische Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,, berechtigt ist, unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, Paragraph 172,) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid zustehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch (Abgabenbescheid, Paragraph 150,) mittels Berufung die Rechte geltend zu machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. Mangels einer rechtlichen Bindung des persönlich Haftungspflichtigen an den dem Hauptschuldner gegenüber erlassenen Abgabenbescheid führt sohin auch die Stellung als potentiell Haftungspflichtiger nicht zu einer Erweiterung der Wirkung eines Abgabenbescheides auf den persönlich Haftungspflichtigen. Damit besteht aber auch keine Bindung des persönlich Haftungspflichtigen an einen Bescheid, mit dem der Antrag des Hauptschuldners auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens abgewiesen wurde.
Aus den angeführten Gründen war die gegenständliche Beschwerde mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.Aus den angeführten Gründen war die gegenständliche Beschwerde mangels Berechtigung zur ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 18. Februar 1983