Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/12/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/12/0056

Entscheidungsdatum

15.03.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 33te Art4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0042/80 E 3. März 1980 RS 1

Stammrechtssatz

"Vergleichbar" ist ein Beamter dann, wenn bei ihm zum Tag seiner Ernennung in die betreffende Dienstklasse die dafür maßgebenden tatsächlichen Umstände, zu denen nach der ausdrücklichen Vorschrift des letzten Satzes des Artikel römisch vier, Absatz eins, 33, GehG-Novelle auch die Verwendung (Funktion) gehört, in gleicher Weise gegeben waren wie bei dem Beamten, für den eine Neufestsetzung des für die dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Stellung maßgebenden Tages in Betracht kommt, in jenem Zeitpunkt, mit dem diese Neufestsetzung allenfalls erfolgen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981120056.X01

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981120056_19820315X01

Rechtssatz für 81/12/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/12/0056

Entscheidungsdatum

15.03.1982

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehGNov 33te Art4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1415/80 E 8. September 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom Beamten ausgeübte Verwendung (Funktion) ist bei Beurteilung der auszugleichenden Härte so zugrunde zu legen, wie sie tatsächlich gegeben war; auf die Umstände, die für diese Tatsache seinerzeit ursächlich gewesen sein mögen, kommt es nicht an. Wann innerhalb eines zwischen zwei Beförderungsterminen gelegenen Zeitraumes die Voraussetzungen für eine günstigere Beförderung (z.B. durch Übertragung einer anderen Funktion) eingetreten sind (hier: zwischen 1. Jänner und 1. Juli 1974 am 10.1.1974), ist belanglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981120056.X02

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981120056_19820315X02