Hinweis darauf, dass Aussagen von Personen, die diese als "Auskunftspersonen" vor der Gendarmerie machen, im Falle eines Widerspruches zu der Aussage des Beschuldigten, geringere Beweiskraft zukommt, als wenn die betreffenden Personen als Zeugen vernommen worden wären. Dadurch, dass es unterlassen wurde, die in Betracht kommenden Personen förmlich als Zeugen unter der Sanktion des § 289 StGB einzuvernehmen, ist das Verfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben.Hinweis darauf, dass Aussagen von Personen, die diese als "Auskunftspersonen" vor der Gendarmerie machen, im Falle eines Widerspruches zu der Aussage des Beschuldigten, geringere Beweiskraft zukommt, als wenn die betreffenden Personen als Zeugen vernommen worden wären. Dadurch, dass es unterlassen wurde, die in Betracht kommenden Personen förmlich als Zeugen unter der Sanktion des Paragraph 289, StGB einzuvernehmen, ist das Verfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben.