Die Bestimmung des § 13 KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er verabsäumt, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde.Die Bestimmung des Paragraph 13, KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er verabsäumt, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde.